ACHTUNG: Einspruch noch bis zum 1. Juli möglich!
Die belgische Regierung hat im Jahr 2015 die Verlängerung der Laufzeiten der Atomreaktoren Doel 1 und 2 im Atomkraftwerk (AKW) Doel (insgesamt 4 Blöcke) um insgesamt zehn Jahre bis 2025 beschlossen.
Gemäß einem früheren Beschluss sollten diese beiden ältesten Reaktorblöcke des AKW Doel nach der regulär geplanten (Materialermüdung!) Laufzeit von 40 Jahren im Jahr 2015 abgeschaltet werden. Für diese Laufzeitverlängerung reichte ein Regierungsbeschluss nicht aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat daher in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 geurteilt (Urteil in der Rechtssache C‑411/17), dass Belgien damit sowohl gegen internationales Völkerrecht (Espoo-Konvention, Aarhus-Konvention) als auch gegen EU-Recht verstoßen hat. Daher war Belgien gezwungen, jetzt die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nachzuholen. An ihr können sich potenziell betroffene Bürger*innen in allen umliegenden Staaten in Eintausend (!) Kilometer Umkreis beteiligen.
Gemäß einem früheren Beschluss sollten diese beiden ältesten Reaktorblöcke des AKW Doel nach der regulär geplanten (Materialermüdung!) Laufzeit von 40 Jahren im Jahr 2015 abgeschaltet werden. Für diese Laufzeitverlängerung reichte ein Regierungsbeschluss nicht aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat daher in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 geurteilt (Urteil in der Rechtssache C‑411/17), dass Belgien damit sowohl gegen internationales Völkerrecht (Espoo-Konvention, Aarhus-Konvention) als auch gegen EU-Recht verstoßen hat. Daher war Belgien gezwungen, jetzt die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nachzuholen. An ihr können sich potenziell betroffene Bürger*innen in allen umliegenden Staaten in Eintausend (!) Kilometer Umkreis beteiligen.
Die völkerrechtswidrige und EU-rechtswidrige Verlängerung der Laufzeiten ohne grenzüberschreitende UVP im Jahr 2015 betraf auch den Reaktorblock 1 im AKW Tihange (insgesamt 3 Blöcke), nur etwa 65 (!) Kilometer westlich von Aachen, also in der Hauptwindrichtung.
Tihange 1 war lediglich deshalb nicht Inhalt von Verfahren vor nationalen belgischen Gerichten und dem EuGH, weil die Kläger, zwei belgische Umweltorganisationen, seinerzeit nur gegen die Laufzeitverlängerung von Doel 1 und 2 geklagt hatten.
Tihange 1 war lediglich deshalb nicht Inhalt von Verfahren vor nationalen belgischen Gerichten und dem EuGH, weil die Kläger, zwei belgische Umweltorganisationen, seinerzeit nur gegen die Laufzeitverlängerung von Doel 1 und 2 geklagt hatten.
Da die Problematik aber in den Fällen Doel und Tihange gleich liegt, verlangen wir auch eine nachträgliche grenzüberschreitende UVP für die Laufzeitverlängerung von Tihange 1.
Wir haben bereits als Verein unseren schriftlichen Einspruch eingelegt und Ihr könnt dies individuell auch sehr einfach tun, indem ihr das Musterformular benutzt, das uns durch die IPPNW-Regionlagruppe Aachen freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde.
Einspruch runterladen (.doc)
Bitte schriftlich an die im Muster angegebene Adresse bis zum 1. Juli 2021 senden.
Stellungnahmen sollten aber nicht nur an die belgische Regierung, sondern auch an die in Deutschland für grenzüberschreitende UVPs (Bundesumweltministerium) und NRW (Wirtschafts- und Umweltministerium) zuständigen Ministerien gehen:
BMU, poststelle@bmu.bund.de
MWIDE, Düsseldorf, poststelle@mwide.nrw.de
MULNV, Düsseldorf, poststelle@mulnv.nrw.de
Hier einige Links zum Thema: