§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen: „Initiative 3 Rosen“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Aachen.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung).
- Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Eintreten für die Schließung aller Kernkraftwerke und Kohlekraftwerke sowie die Einstellung aller Kohletagebaue und die Förderung der regenerativen Energien durch Information, Veranstaltungen und anderen Aktionen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die unter §2 aufgeführten Ziele des Vereins unterstützen möchte.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Auflösung des Vereins
d) Tod
Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich den Ruf des Vereins verletzt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, der durch die
Beitragsordnung festgelegt wird. Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer:in und dem/der Schriftführer:in.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand ermächtigt, eine kommissarische Besetzung dieses Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. - Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter:in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein(e) Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer:in nicht anwesend ist, wird auch diese® von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unterschreiben ist.
§ 6 Rechnungsprüfung
Der/die, von der Mitgliederversammlung zu wählende, Rechnungsprüfer:in hat Geschäftsvorgänge, Abrechnungen und die Aufzeichnungen des Vereins zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Der/die Rechungsprüfer:in wird im gleichen Turnus wie der Vorstand gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Greenpeace e.V., Hamburg zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes.
Aachen, den 20.12.2022