Unsere Satzung

§1   Name, Sitz 

  1. Der Vere­in führt den Namen: „Ini­tia­tive 3 Rosen“ 

  2. Er soll in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den und führt danach den Zusatz “e.V.“
  3. Der Sitz des Vere­ins ist Aachen. 


§ 2 Zweck 

  1. Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung).
  •  Die Vere­in­szwecke wer­den ins­beson­dere ver­wirk­licht durch das Ein­treten für die Schließung aller Kernkraftwerke und Kohlekraftwerke sowie die Ein­stel­lung aller Kohle­tage­baue und die Förderung der regen­er­a­tiv­en Energien durch Infor­ma­tion, Ver­anstal­tun­gen und anderen Aktionen. 
  • Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins.
Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden. 

§ 3     Mitgliedschaft 

  1. Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche Per­son wer­den, die die unter §2 aufge­führten Ziele des Vere­ins unter­stützen möchte.                                                                                                        
  2. Über die Auf­nahme entschei­det nach schriftlichem Antrag der Vor­stand. Bei Min­der­jähri­gen ist der Auf­nah­meantrag durch die geset­zlichen Vertreter zu stellen. 
  3. Eine Ablehnung des Auf­nah­meantrages durch den Vor­stand, die kein­er Begrün­dung bedarf, ist unanfechtbar.
  4. Die Mit­glied­schaft begin­nt mit der schriftlichen Bestä­ti­gung durch den Verein.
  5. Es gibt keinen Recht­sanspruch auf Auf­nahme in den Verein.
  6. Die Mit­glied­schaft erlis­cht durch:
       a) Aus­tritt
       b) Auss­chluss
       c) Auflö­sung des Vere­ins
       d) Tod
    Der Aus­tritt ist nur zum Ablauf des Geschäft­s­jahres möglich und muss spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich erk­lärt wer­den. 
    Ein Mit­glied kann aus­geschlossen wer­den, wenn es grob fahrläs­sig oder vorsät­zlich den Ruf des Vere­ins ver­let­zt, den Inter­essen des Vere­ins zuwider­han­delt oder trotz schriftlich­er Mah­nung mit einem Mit­glieds­beitrag länger als sechs Monate im Rück­stand ist.
    Über den Auss­chluss entschei­det auf Antrag des Vor­standes die Mitgliederversammlung.
  •  Das aus­ge­tretene oder aus­geschlossene Mit­glied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • Die Mit­glieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, der durch die 
    Beitrag­sor­d­nung fest­gelegt wird. Diese Beitrag­sor­d­nung wird von der Mit­gliederver­samm­lung beschlossen.

§ 4    Vorstand

  1.  Der Gesamtvor­stand des Vere­ins beste­ht aus dem/der 1. Vor­sitzen­den, dem/der 2. Vor­sitzen­den, dem/der Kassierer:in und dem/der Schriftführer:in.
  2.  Der Vor­stand im Sinne des § 26 BGB beste­ht aus dem/der 1. Vor­sitzen­den und dem/der 2. Vor­sitzen­den. Jed­er von ihnen ver­tritt den Vere­in einzeln. 
  3.  Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfol­gt ist. 
  4.  Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes vorzeit­ig aus dem Amt aus, so ist der Vor­stand ermächtigt, eine kom­mis­sarische Beset­zung dieses Postens bis zur näch­sten Mit­gliederver­samm­lung vorzunehmen.
  •  Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens 3 Mit­glieder anwe­send sind. Er fasst Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit. Bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. 

§ 5     Mitgliederversammlung 

  1.  Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung find­et ein­mal jährlich statt. 
    Außer­dem muss eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen wer­den, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn min­destens 1/10 der Mit­glieder die Ein­beru­fung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. 
  2.  Jede Mit­gliederver­samm­lung ist vom Vor­stand schriftlich unter Ein­hal­tung ein­er Ein­ladungs­frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tage­sor­d­nung einzuberufen.
  3.  Versammlungsleiter:in ist der/die 1. Vor­sitzende und im Falle sein­er Ver­hin­derung der/die 2. Vor­sitzende. Soll­ten bei­de nicht anwe­send sein, wird ein(e) Versammlungsleiter:in von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Soweit der/die Schriftführer:in nicht anwe­send ist, wird auch diese® von der Mit­gliederver­samm­lung bestimmt.
  4. Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men gefasst. Enthal­tun­gen wer­den nicht mit­gezählt. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Zur Änderung der Satzung und des Vere­in­szwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforderlich. 
  6. Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter:in und dem/der Schriftführer:in zu unter­schreiben ist.

§ 6    Rech­nung­sprü­fung

Der/die, von der Mit­gliederver­samm­lung zu wäh­lende, Rechnungsprüfer:in hat Geschäftsvorgänge, Abrech­nun­gen und die Aufze­ich­nun­gen des Vere­ins zu prüfen  und hierüber der Mit­gliederver­samm­lung Bericht zu erstat­ten.
Der/die Rechungsprüfer:in wird im gle­ichen Tur­nus wie der Vor­stand gewählt und darf nicht dem Vor­stand ange­hören.

§ 7   Auflö­sung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflö­sung des Vere­ins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforderlich. 
  2. Bei Auflö­sung des Vere­ins, Entzugs der Rechts­fähigkeit oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an Green­peace e.V., Ham­burg zwecks Ver­wen­dung für die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes.

Aachen, den 20.12.2022